Hochtourenwoche in den Ötztaler Alpen

Bereits die Anreise zu unserer Hochtourenwoche in den Ötztaler Alpen stellte uns vor Herausforderungen. Am nächsten Tag stand der Ötztaler Radmarathon an. Viele Rennradfahrer waren daher auf Erkundungsfahrt. Die lange und zum Teil sehr enge Ötztalstraße war regelrecht belagert, ein Überholen der oft im Pulk Fahrenden schwierig. Zum Glück erreichten wir unseren Parkplatz doch noch rechtzeitig, um den Bus hinauf nach Obergurgl zu erwischen. Von dort stiegen wir zur Langtalereckhütte, unserem Quarteier für die kommenden fünf Nächte, auf.

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Der Spitzingsee ist immer eine Reise wert

Ursprünglich hatten wir geplant, für unsere Tour ins Allgäu zu fahren. Aufgrund der bayerischen Faschingsferien waren dort die Unterkünfte aber bereits sehr knapp. Zu vertretbaren Preisen war kaum noch etwas zu finden. Wir entschlossen uns daher für einen Wechsel der Region. Im Mangfallgebirge am Spitzingsee bekamen wir dann ein hervorragendes Angebot. Rund zwei Kilometer südlich des auf über 1000 m Höhe liegenden Sees steht das Blecksteinhaus, eine Münchener DAV-Hütte. Hier konnten wir bei Hüttenwirtin Sonja zwei Zimmer ergattern. Das war für uns optimal. Eine urige aber gleichzeitig komfortable Unterkunft mitten im Tourengebiet. Hinzu kam die gute Verpflegung, ganz besonders der leckere und stets frische Kuchen.

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Live-Vortrag

Alpine ClubCast Live-Vortrag #15:
Perfect Storm – First ascents on the forgotten side of Mont Blanc

Simon Richardson und Micha Rinn beschreiben die jüngsten Erstbesteigungen vom Diamantgrat an den Grandes Jorasses und Perfect Storm am Mont Blanc.

Der Vortrag beginnt mit dem renommierten italienischen Kletterhistoriker Luca Signorelli, der wichtige historische Ereignisse auf der italienischen Seite des Bergmassives skizziert und endet mit einer Frage-und-Antwort-Runde.

Datum:
Dienstag, 14.07.2020, 20:30 Uhr (deutsche Zeit) live auf Youtube The Alpine Club, London

Link:
https://youtu.be/6tbGzmpH3iU

Sektionsjugendordnung

Hier geht es zum Download der aktuellen Jugendordnung der Sektion Wetzlar e. V.

 

Jugendordnung | Jugend des Deutschen Alpenverein der Sektion Wetzlar e.V.

A. Allgemeines

B. Organe
C. Rahmenbedingungen

Inhalt

Präambel

Grundlagen der Sektionsjugendordnung der JDAV Wetzlar sind die Satzung der Sektion WetzlardesDeutschen Alpenvereine.V., die Satzung des DAV (DAV-Satzung), die Bundesjugendordnung (BJO) der JDAV sowie die „Grundsätze, Erziehungs- und Bildungsziele derJDAV“ in der jeweils geltenden Fassung.

 

A. Allgemeines
 
§1 Mitgliedschaft

Die Sektionsjugend der Sektion Wetzlar des DAV ist Teil der JDAV, der Jugendorganisation des Deutschen Alpenvereins e.V.. Mitglieder der Sektionsjugend sind alle Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, alle Jugendleiter*innen mit gültiger Jugendleiter-Marke, die Jugendreferent*innen sowie alle Mitglieder des Jugendausschusses der Sektion Wetzlar.

§2 Aufgaben und Ziele

1. Die Sektionsjugend vertritt ihre Interessen innerhalb der Sektion und ihrer Gremien, in den Gremien der JDAV und des DAV sowie gegenüber Politik und Gesellschaft. Sie führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung der Sektion Wetzlar.
2. Die Aufgaben und Ziele ergeben sich aus den Grundsätzen und Bildungszielen der Jugend des Deutschen Alpenvereins: Ziele der Jugendarbeit in der Sektion sind insbesondere:
• die Unterstützung der Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen,
• der Erwerb von Kompetenzen zu einer verantwortungsvollen Ausübung des Bergsports
• und das Erleben von unvergesslichen Erfahrungen - in den Bergen und darüber hinaus,
• das Erfahren von Mitwirkung und die Ermutigung zum Engagement,
• die Ermutigung junger Menschen für Vielfalt und Gerechtigkeit einzustehen und
• die Übernahme von Verantwortung für Natur, Umwelt und zukünftige Generationen – für die nachhaltige Gestaltung all unserer Aktivitäten.

§3 Umsetzung der Aufgaben und Ziele

Die Jugendarbeit innerhalb der Sektion wird von der Sektionsjugend selbstorganisiert in eigener Verantwortung wahrgenommen. Die Umsetzung der Aufgaben und Ziele erfolgt insbesondere durch die Arbeit in den Kinder- und Jugendgruppen, die gemeinsame Willensbildung in der Jugendvollversammlung, die Vertretung der Sektionsjugend im geschäftsführenden Sektionsvorstand und weiteren Gremien der Sektion sowie auf der Landes- und Bundesjugendversammlung

 

B. Organe

§4 Jugendvollversammlung

1. Die Jugendvollversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium der Sektionsjugend.
2. Teilnahme- und stimmberechtigt in der Jugendvollversammlung sind alle Mitglieder der Sektionsjugend bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Eine Stellvertretung ist nicht zulässig.
3. Teilnahmeberechtigt sind ferner alle Mitglieder nach § 1, wenn sie nicht schon nach Abs. 2 teilnahmeberechtigt sind und alle Leiter*innen von Kinder- und Jugendgruppen der Sektion, der Sektionsvorstand sowie Gäste auf Einladung des Jugendausschusses.
4. Die Jugendvollversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
5. Eine*r von beiden Jugendreferent*innen im Fall seiner*ihrer Verhinderung ein Mitglied des Jugendausschusses, leitet die Jugendvollversammlung. Die Moderation der Versammlung kann von dem*der Versammlungsleiter*in auf Dritte übertragen werden.
6. Die ordentliche Jugendvollversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Jugendausschuss (siehe § 7) vorbereitet und ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch Einladung in Textform unter Bekanntgabe der
vorläufigen Tagesordnung an den in Abs. 2 und Abs. 3 genannten Personenkreis einzuberufen. Ein Antrag auf Änderung der Sektionsjugendordnung muss mit der Einladung bekannt gegeben werden.
7. Eine*r der beiden Jugendreferent*innen kann jederzeit aus dringlichem Grund eine außerordentliche Jugendvollversammlung einberufen. Er*Sie muss eine außerordentliche Jugendvollversammlung einberufen, wenn dies entweder von der Mehrheit der Mitglieder des Jugendausschusses gefordert oder in Textform von mindestens 10 der in Abs. 2 genannten Mitglieder der Sektionsjugend unter Angabe des Beratungsgrundes beantragt wird.
8. Die außerordentliche Jugendvollversammlung muss spätestens zwei Monate nach Antragsstellung stattfinden und ist spätestens zwei Wochen vorher in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung an die in Abs. 2 und Abs. 3 genannten Mitglieder der Sektionsjugend einzuberufen

 

§5 Aufgaben der Jugendvollversammlung

Die Jugendvollversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl zweier Jugendreferent*innen unterschiedlichen Geschlechts für die Dauer der in der Sektionssatzung festgelegten Amtszeiten für Vorstandsmitglieder und Vorschlag einer der beiden Personen zur Wahl in den
Sektionsvorstand
b) Wahl des*der stellvertretenden Jugendreferent*innen für die Dauer von 2 Jahren
c) Wahl der Mitglieder des Jugendausschusses. Die Amtsperiode dauert bis zur nächsten ordentlichen Jugendvollversammlung
d) Wahl der Delegierten für die Landes- und Bundesjugendversammlung
e) Erarbeitung von grundlegenden Positionen der Sektionsjugend
f) Festlegung der Schwerpunkte der Jugendarbeit der Sektion
g) Beschluss des Jahresrahmenprogramms und der Verwendung des Jugendetats
h) Erteilung von Arbeitsaufträgen an die Jugendreferent*innen, seine*ihre
Stellvertreter*innen und den Jugendausschuss
i) Entgegennahme und Diskussion des Arbeits- und Finanzberichts der
Jugendreferent*innen und des Jugendausschusses
j) Beschluss und Änderung der Sektionsjugendordnung
k) Beschluss der Wahl- und Geschäftsordnung der Jugendvollversammlung

 

§6 Geschäftsordnung der Jugendvollversammlung

1. Antragsberechtigt sind die Mitglieder nach § 1 sowie alle Leiter*innen von Kinder- und Jugendgruppen der Sektion. Anträge, die bis spätestens eine Woche vor der Versammlung in Textform bei einem*einer der beiden
Jugendreferent*innen eingehen, sind auf die Tagesordnung zu setzen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden nur behandelt, wenn dies die Versammlung mehrheitlich beschließt. Anträge auf Änderung der Sektionsjugendordnung müssen mit der Einladung im Wortlaut bekannt gegeben werden.
2. Die Jugendvollversammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, wenn nicht mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied der Versammlung eine geheime Abstimmung verlangt.
3. Wahlen in der Jugendvollversammlung erfolgen geheim, wenn nicht einstimmig die offene Wahl beschlossen wird. Die Jugendreferent*innen und seine*ihre Stellvertreter*innen sind/ist in einem gesonderten Wahlgang zu
wählen. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen (ohne Enthaltungen und ungültige Stimmen) auf sich vereinigt. Stehen bei einem gesonderten Wahlgang mehrere Kandidaten*innen zur Wahl und erhält keine*r mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (absolute Mehrheit), so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat*innen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
4. Über die Jugendvollversammlung ist ein Protokoll zu führen, das alle Beschlüsse im Wortlaut und die Wahlergebnisse enthält. Das Protokoll ist von dem*der Versammlungsleiter*in zu unterzeichnen. Das Protokoll ist
den in § 1 genannten Personen sowie dem Vorstand der Sektion zugänglich zu machen.

§7 Jugendausschuss

1. Dem Jugendausschuss gehört/gehören neben den gewählten Mitgliedern die Jugendreferent*innen und seine*ihre Stellvertreter*innen an. Über Größe und Zusammensetzung entscheidet die Jugendvollversammlung. Der*die Jugendreferent*in kann Gäste einladen.
2. Anträge an den Jugendausschuss können von Mitgliedern des Jugendausschusses, Mitgliedern der Sektionsjugend gemäß § 1 sowie Leiter*innen von Kinder- und Jugendgruppen gestellt werden.
3. Sitzungen des Jugendausschusses werden von einem*einer der beiden Jugendreferent*innen geleitet. Die Sitzungsleitung kann delegiert werden. Eine*r der beiden Jugendreferent*innen muss eine Sitzung des
Jugendausschusses einberufen, wenn dies von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses verlangt wird.

§8 Aufgaben des Jugendausschusses

1. Zwischen den Jugendvollversammlungen nimmt der Jugendausschuss grundsätzlich deren Aufgaben wahr. Ausgenommen hiervon sind die ausschließlich der Jugendvollversammlung vorbehaltenen Aufgaben nach § 5
a), b), c), f), i), j) und k).
2. Dem Jugendausschuss obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beratung der Jugendreferent*innen
b) Erteilung von Arbeitsaufträgen an die Jugendreferent*innen
c) Weiterentwicklung der Sektionsjugendarbeit im Rahmen der Beschlüsse der
Jugendvollversammlung
d) Organisation der Jugendarbeit der Sektion im Rahmen der Vorgaben der geltenden
Sektionssatzung und Jugendordnung
e) Erstellung des Haushaltsplans der Jugend
f) Vorbereitung und Organisation der Jugendvollversammlung
g) Beschluss von Anträgen an den Bundesjugendausschuss und die
Bundesjugendleitung sowie an die entsprechenden Landesgremien.
h) Wahl des*der kommissarischen Jugendreferent*in nach § 9 Abs. 3

§9 Geschäftsordnung des Jugendausschusses

1. Der Jugendausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
2. Der Jugendausschuss beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
3. Bei lang andauernder Verhinderung oder vorzeitigem Ausscheiden einem*einer der beiden Jugendreferent*innen wählt der Jugendausschuss eine*n kommissarische*n Jugendreferent*in bis zur nächsten Jugendvollversammlung. Der Jugendausschuss schlägt ihn*sie dem zuständigen Sektionsgremium zur Berufung in den Sektionsvorstand vor.

§10 Jugendreferent*innen

Die Jugendreferent*innen leiten die Sektionsjugend. Eine*r von beiden ist Mitglied des geschäftsführenden Vorstands der Sektion. Er*Sie muss volljährig sein.

§11 Aufgabe der Jugendreferent*innen

Die Jugendreferent*innen sind für die Jugendarbeit in der Sektion verantwortlich.

Dies umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
a) Organisation und Verantwortung der Jugendgruppenarbeit
b) Sicherstellung der Aus- und Fortbildung von Jugendleiter*innen
c) Bestellung von Jugend- und Gruppenleiter*innen
d) Umsetzung der „Grundsätze und Bildungsziele der JDAV“ in der Jugendarbeitder Sektion
e) Vertretung der Interessen der Sektionsjugend und Mitarbeit im Sektionsvorstand
f) Interessensvertretung der Sektionsjugend in den JDAV Gremien auf Landesund Bundesebene
g) Verantwortung des Jugendetats
h) Fristgerechte Bestätigung der Teilnahmeberechtigung der Delegierten für die Landes- und Bundesjugendversammlung.
i) Vertretung der Sektionsjugend im Stadt- und/oder Kreisjugendring

Die Jugendreferent*innen werden im Verhinderungsfall von einem Mitglied des Jugendausschusses vertreten. Die Jugendreferent*innen können Aufgaben delegieren.

§12 Deligierte

1. Delegierte für die Landes- und Bundesjugendversammlung sind der*die Jugendreferent*in und die weiteren gewählten Delegierten. Die Jugendvollversammlung wählt die weiteren Delegierten aus den Mitgliedern
nach §1. Die Amtsperiode der weiteren gewählten Delegierten dauert bis zur nächsten ordentlichen Jugendvollversammlung. Die Jugendvollversammlung kann mehr Delegierte wählen als für die Sektionsjugend bei der Landes- undBundesjugendversammlung teilnehmen können. Der*die Jugendreferent*in hat ein vorrangiges Teilnahmerecht. Für die weiteren gewählten Delegierten muss eine Reihenfolge für das Teilnahmerecht festgelegt werden (Delegiertenliste). Für Landes- und Bundesjugendversammlung können verschiedene Listen gewählt werden.Im Falle von zwei Jugendreferent*innen ist nur eine*r von beiden als Delegierte*r qua Amt und vorrangig teilnahmeberechtigt. Die Entscheidung darüber treffen die beiden Jugendreferent*innen. Der*die andere Jugendreferent*in kann als weitere*r Delegierte*r gewählt werden.
2. Ist die zugelassene Delegiertenzahl bei einer Landes- oder Bundesjugendversammlung für die Sektionsjugend geringer als die Anzahl der gewählten Delegierten, erfolgt die Anmeldung bei der Landes- oder Bundesjugendversammlung gemäß der Reihenfolge auf der Delegiertenliste.
3. Wer sein Teilnahmerecht nicht wahrnehmen möchte, hat dies unverzüglich den anderen Delegierten und den Jugendreferent*innen mitzuteilen. In diesem Fall rückt die nächste Person von der Delegiertenliste nach

C. Rahmenbedingungen

§13 Vertretung der Sektionsjugend in den Gremien der Sektion

Über die Zugehörigkeit eines*einer der beiden Jugendreferent*innen zum geschäftsführenden Vorstand der Sektion hinaus soll die Sektionsjugend in weiteren Gremien der Sektion vertreten sein. Näheres hierzu regelt die Sektionssatzung.

§14 Jugendetat

Die Sektion stellt der Sektionsjugend einen angemessenen eigenen Etat innerhalb ihres Haushalts zur Verfügung. Öffentliche Zuschüsse zur Jugendarbeit erhöhen den Jugendetat. Über den Jugendetat verfügt die Sektionsjugend in eigener Verantwortung. Die Verwendung der Mittel darf der Satzung der Sektion nicht zuwiderlaufen. Die Jugendreferent*innen sind für eine ordnungsgemäße Abrechnung gegenüber der Sektion verantwortlich.

§15 Sektionsjugendordnung

1. Die Sektionsjugendordnung wird von der Jugendvollversammlung beschlossen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der Sektion. Änderungen der Sektionsjugendordnung
können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen von der Jugendvollversammlung beschlossen werden und bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung der Sektion.
2. Solange eine Sektion keine Sektionsjugendordnung beschließt, gilt für die Sektionsjugend gemäß §7 Abs. 1 der Bundesjugendordnung die Mustersektionsjugendordnung.


Beschlossen von der Jugendvollversammlung am 28.09.2012. Zur Genehmigung der Mitgliederversammlung am 17.11.2022

Jugendklettertreff

Du bist zwischen 14 und 27 Jahren, kannst Toprope-Sichern und hast Lust, dein Kletterkönnen unter Anleitung von ausgebildeten Trainern zu verbessern? Dann sind wir für dich da.

Wir bieten ab sofort einen wöchentlich stattfindenden Jugendklettertreff an. Du kannst jede Woche auf's Neue entscheiden, ob Du ins Training kommst.

Wir stehen dir Donnerstags von 18:00 bis 19:30 Uhr und Freitags von 17:30 bis 19:00 Uhr mit Rat und Tat zur Seite. Danach darfst Du natürlich gerne noch länger bleiben und dich auspowern. Du bist noch nicht volljährig? Kein Problem, mit einer Einverständniserklärung deiner Eltern, kannst Du am Klettertreff teilnehmen. (Das Formular bekommst du hier)

Zur Teilnahme ist keine Voranmeldung notwendig. Wenn du motiviert bist, komm einfach zu den oben genannten Uhrzeiten in's Cube.

Hier noch einmal alle wichtigen Daten und Fakten auf einen Blick:

 

wann?

immer donnerstags von 18:00 - 19:30 Uhr (Start: 19.09.19)

und freitags von 17:30 - 19:00 Uhr

wie teuer?

Kletterhalleneintritt (ggf. Leihgebühr für Schuhe)

was?

professionelle Anleitung und Hilfestellung durch ausgebildete Kletterbetreuer/Trainer C und Jugendleiter

MUST HAVE :

Sicherungskönnen, Motivation und ggf. eine Einverständniserklärung (U18)

 

Wir freuen uns auf dich!

Jugendtouren

Auch in diesem Jahr bieten wir für unseren Nachwuchs ein abwechslungsreiches Programm an. Von einfachen Wanderungen, über Klettern in der Halle oder im Klettergarten, sowie Touren in den Alpen, ist alles dabei. Die Kinder und Jugendlichen lernen hierbei Rücksicht und Verantwortung zu übernehmen und sich aufeinander verlassen zu können. Und Spaß ist dabei ein ständiger Begleiter.

Zusätzlich zu den hier beschriebenen Touren werden wir auch in diesem Jahr weitere Touren anbieten, deren Termine wir kurzfristig hier auf der Homepgae und per Aushang im Cube bekannt geben. Dies ermöglicht uns kurzfristig auf die aktuelle Wetterlage zu reagieren, so dass mehr Touren erfolgreich durchgeführt werden können.

Hier geht es zu Anmeldung für die Weihnachtsfeier 2023

Anmelden könnt ihr euch HIER.. 

Naturschutz

Diese Seite wird von unserem Naturschutzreferenten gefüllt. 

FAQ

Mein Kind möchte gerne Klettern. Kann es einfach zu den Jugendgruppen kommen?

Nein. Eine Teilnahme an den Jugendgruppen ist nur mit vorheriger schriftlicher Anmeldung möglich. Hierzu bitte eine Mail an jdav@dav-wetzlar.de schreiben, mit der Angabe von Namen, Geburtsdatum des Kindes, sowie einer gut erreichbaren Telefonnummer. Wir setzen ihr Kind dann auf unsere Warteliste, da wir leider derzeit mehr Anfragen als Plätze in den Gruppen haben. Wenn ein Platz für euer Kind frei wird, melden wir uns dann bei euch.

Ich habe mein Kind schon vor Monaten auf die Warteliste gesetzt. Wurden wir vergessen?

Das ist unser größtes Problem, welches wir derzeit aber auch nicht lösen können. Durch die hohe Anzahl an Anfragen ist unsere Warteliste ziemlich lang (etwa 25 Kinder), so dass lange Wartezeiten von über einem halben Jahr nicht zu vermeiden sind. Aber keine Sorge, wir arbeiten die Warteliste Stück für Stück ab, so dass ein jeder mal dran kommt. Und falls doch noch weitere Bedenken sind: Einfach per Mail melden.

Mein Kind ist krank und kann nicht zu der Jugendgruppe kommen. Was nun?

Das ist absolut kein Problem. Einfach kurz eine Mail an jdav@dav-wetzlar.de schreiben oder im Cube anrufen (06441 4494350), damit wir Bescheid wissen.

Vielen Dank

Wir haben Ihre Nachricht erhalten und werden sie schnellstmöglich bearbeiten.

 

 

 

 

 

Kündigung/Sektionswechsel

Kündigung

Die Mitgliedschaft gilt kalenderjährlich von Januar - Dezember. Sofern nicht fristgerecht (zum 30.09. des laufenden Jahres) gekündigt wird, verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um ein weiteres Kalenderjahr (gilt auch mit Erreichen der Volljährigkeit).

Es ist der postalische Weg oder per Email info@dav-wetzlar.de möglich.

 

Sektionswechsel

Ein Sektionswechsel ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt des Jahres möglich. Nach der Kündigung in der alten Sektion erhaltet Ihr eine Kündigungsbestätigung. Diese reicht Ihr zusammen mit dem neuen, ausgefüllten Aufnahmeantrag und dem Mitgliedsausweis der alten Sektion in Eurer neuen Wunschsektion ein. Wir übernehmen dann aus der Kündigungsbestätigung die bisherige Dauer der Mitgliedschaft im DAV.

Der Vorteil: Ihr spart beim Sektionswechsel eine erneute Aufnahmegebühr und erhaltet im Austausch gegen den alten Mitgliedsausweis unmittelbarEuren Ausweis der neuen Sektion.

Zu beachten: Voraussetzung für den Sektionswechsel ist, dass der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr bei der bisherigen Sektion bereits bezahlt ist und der Ausweis der bisherigen Sektion bei der neuen Sektion eingereicht wird.

 

Bei Fragen zur Kündigung und dem Sektionswechsel steht Euch die Geschäftsstelle zur Seite.

Ehrenamt im JDAV

Bei der JDAV hast Du vielzählige Möglichkeiten, Dich ehrenamtlich zu engagieren. Zur Erweiterung unseres Angebotes suchen wir auch engagierte Betreuer, die uns unterstützen möchten. Eine Vorausbildung ist nicht notwendig, lediglich Affinität zum Bergsport und Spaß am Umgang mit Kindern und Jugendlichen soll vorhanden sein.

Dafür bieten wir euch eine Ausbildung zum Jugendleiter oder auch eine Ausbildung zum Trainer C an. Du wirst viele spaßige Stunden mit den Jugendgruppen verbringen, vor allem aber wirst du eine Menge wertvolle Erfahrungen für deine eigene bergsportliche Zukunft sammeln. Zusätzlich hast Du als Jugendleiter viele weitere Vorteile wie z.B. vergünstigten Eintritt in viele öffentliche Institutionen.

Du hast interesse oder benötigst weitere Informationen? Dann schreib uns doch einfach eine Email an jdav@dav-wetzlar.de oder wende dich an unsere Ansprechpartner.

Versicherungsschutz

HIER online den ASS-Schaden melden.

Wer viel in den Bergen unterwegs ist, hat sich mit dem Gedanken einer Bergrettung schon mal auseinandergesetzt. Selbst eine leichte Verletzung, wie ein verstauchter Fuß, erfordert in der Regel schon den Einsatz eines Rettungshubschraubers.

DAV Mitglieder sind in solchen Fällen auf der sicheren Seite. Kosten für solch eine Rettung, die schnell mehrere tausend Euro übersteigen können, sind durch die Krankenversicherung meistens nicht abgedeckt.

Jedes Mitglied im DAV genießt über die DAV-Mitgliedschaft den Schutz folgender Versicherungen bei Unfällen während alpinistischer Aktivitäten (inkl. Skilauf, Langlauf, Snowboard):

Allgemeine Versicherungsbedingungen für den DAV Alpiner Sicherheits-Service (AVB DAV ASS 2017) (PDF)

Schadenanzeige Alpiner Sicherheits-Service (ASS) für Mitglieder des DAV

Aktuelle Information des DAV e.V. in Zusammenarbeit mit der Bernhard Assekuranzmakler und der Würzburger Versicherung

A. Ausschluss wegen Reisewarnung aufgrund Corona:

Der Ausschluss wegen der Reisewarnung gilt, solange das deutsche Auswärtige Amt eine Reisewarnung ausgesprochen hat.

Es ist das Risiko jedes Einzelnen zu entscheiden, ob und wohin er ins Ausland verreist. Bitte erkundigen Sie sich vor der Buchung und Reise ausreichend gut auf den üblichen Seiten des Auswärtigen Amtes und des RKI!

1. ASS

Wenn Sie im Ausland sind, und dort beim Alpinsport einen Unfall haben oder in Bergnot geraten, dann deckt das der ASS nicht, solange eine Reisewarnung für dieses Land besteht. Aus Kulanz verzichtet die Würzburger bei Leistungsfällen in den Ländern, die dem europäischen Wirtschaftsabkommen (EWR) inklusive Schweiz angehören, bis zum 30.09.2021 auf den Ausschluss der Reisewarnung, sofern die Reisewarnung lediglich aufgrund von Corona vom Auswärtigen Amt ausgesprochen worden war. Von dieser Kulanzregelung ausgenommen sind Länder, die vom RKI bei Abreise als Hochrisikogebiet oder als Virusvariantengebiet deklariert sind. Ansonsten gilt der Ausschluss in ASS AVB Ziffer 3.6.

Aus Kulanz erstattet die Würzburger auch die Bergungskosten in den Fällen, dass ein Mitglied des Deutschen Alpenvereins, der/die in seinem/ihrem Heimatland Alpinsport betreibt, einen Unfall erleidet oder in Bergnot gerät, auch wenn für dieses Land seitens des Deutschen Auswärtigen Amtes eine Reisewarnung wegen Corona besteht (z.B. wenn ein Tscheche in Tschechien Bergsport betreibt und Mitglied im DAV ist, werden die Bergungskosten erstattet, nicht aber die Heilbehandlungskosten aufgrund eines Unfalls beim Alpinsport). Im Übrigen gelten die Versicherungsbedingungen AVB DAV ASS.

2. RSF + Expeditionsschutz

Zudem verzichtet die Würzburger-Versicherung auch im RSF und im ExpS auf den Ausschluss wegen Reisewarnung in den Ländern, die dem europäischen Wirtschaftsabkommen (EWR) inklusive Schweiz angehören, bis zum 30.09.2021, sofern die Reisewarnung ausschließlich Corona betrifft. Von dieser Kulanzregelung ausgenommen sind Länder, die vom RKI bei Abreise als Hochrisikogebiet oder als Virusvariantengebiet deklariert sind.

B. Ausschluss wegen Pandemie aufgrund Corona:

1. ASS

Wenn Sie im Ausland, für das keine Reisewarnung besteht, beim Alpinsport einen Unfall haben oder in Bergnot geraten, dann deckt das der ASS gemäß den Bedingungen. Grundsätzlich gilt der Ausschluss wegen Pandemien: siehe AVB ASS Allgemeiner Teil Ziffer 3.6.

Aus Kulanz verzichtet die Würzburger Versicherung auf den Pandemie-Ausschluss, was Corona angeht. Im Übrigen gelten die Versicherungsbedingungen AVB DAV ASS.

2. RSF + Expeditionsschutz

Aus Kulanz verzichtet die Würzburger-Versicherung auch beim RSF und Expeditionsschutz auf den Ausschluss wegen Pandemie aufgrund Corona (siehe AVB RSF und ExpS Allgemeiner Teil Ziffer 6.1 bzw. 5.1).

C. Im Übrigen gelten die Bestimmungen, Voraussetzungen und Ausschlüsse so wie sie im Versicherungsvertrag und in den jeweiligen AVB festgelegt sind und werden vom Versicherer im Schadensfall auch überprüft.

D. Bei Reisen ins Ausland empfehlen wir ergänzend zum ASS stets den RSF oder die DAV-AKV:

 https://www.alpenverein.de/aktuelles-info/versicherungen/versicherungsschutz-reiseversicherung-sporthaftpflicht-versicherungen-versicherungsschutz_aid_10258.html

 https://www.alpenverein.de/aktuelles-info/versicherungen/auslandsreisekrankenversicherung-ausland-versicherung-krankenversicherung-akv_aid_11233.html

In der AKV für DAV-Mitglieder ist kein Ausschluss wegen Pandemie und kein Ausschluss bei Reisewarnung aufgrund von Corona: vgl. AVB DAV AKV-M 2015, Ziffer 5 f.

Aktuelle Informationen finden Sie auch auf der Website:

 https://bernhard-assekuranz.com/dav/#c12375

Bei Fragen können Sie uns gerne kontaktieren.
Bernhard Assekuranzmakler GmbH & Co KG
Mühlweg 2 b, 82054 Sauerlach (bei München)
Telefon: 0 81 04 / 89 16 - 0
Telefax: 0 81 04 / 89 17 - 35
Internet: www.bernhard-assekuranz.com
e-mail: service@bernhard-assekuranz.com

Bitte informieren Sie sich auch über die Regelungen, die in Ihrem Ziel-Land gelten (u.a. wegen Corona, Lockdown, Terror) und auch die Regeln, die für den Fall Ihrer Wieder-Einreise gelten (z.B. wegen Corona-Test oder vorsorglicher Quarantäne-Pflicht).

Generell gilt die Pflicht zur Schadenminderung, d.h. den Schaden möglichst gering zu halten und unnötige Kosten zu vermeiden.

Leistungen aus anderen Versicherungen bzw. von Sozialversicherungsträgern sind zuerst in Anspruch zu nehmen (Subsidiarität). 

 

ALPINER SICHERHEITS-SERVICE

Unsere Mitglieder sind bei allen Varianten des Bergsports (alpinistische Aktivitäten inkl. Skilauf, Langlauf, Snowboard) umfangreich und weltweit versichert.

Der so genannte Alpine Sicherheits Service (ASS) bildet das beruhigende Moment im Hintergrund Eurer Bergunternehmungen. Unfälle im unwegsamen Berggelände auch vergleichsweise banale Vorfälle wie z.B. ein verstauchter Fuß sind abgesichert.

Hier erhaltet Ihr einen Überblick über den Versicherungsschutz. Nähere Informationen erhaltet Ihr auf der Website des Hauptvereins.

Kostenerstattung für Such-, Bergungs- und Rettungskosten bis zu 25.000 € je Person und Ereignis bei Bergunfällen

  • Suchmaßnahmen zum Auffinden von Personen in Bergnot
  • Rettungs- und Bergungseinsätze duch Rettungsdienste bei Unfall oder Bergnot
  • Transport in das nächstgelegen Krankenhaus

Übernahme der unfallbedingten Heilkosten im Ausland

  • ambulante Behandlung durch einen Arzt
  • Heilmaßnahmen und Arzneimittel, die ärztlich verordnet wurden
  • stationäre Behandlung im Krankenhaus
  • medizinisch notwendiger Krankentransport zur stationären Behandlung

Assistance-Leistungen

  • 24-Stunden-Notrufzentrale Tel.: +49 (0) 89/30 65 70 91
  • Kostenübernahme und Organisation für den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport zum Wohnort
  • Kostenübernahme und Organisation für die Bestattung oder Überführung

Sporthaftpflicht-Versicherung (Generali Versicherungs-AG):

  • Absicherung der gesetzlichen Haftpflichtansprüche Personen- und Sachschäden mit bis zu 2.000.000 €, sofern sich diese Ansprüche aus den genannten sportlichen Aktivitäten gem. Ziff. 2 AVB DAV ASS 2014 ergeben.

Leistungen aus anderen Versicherungen bzw. von Sozialversicherungsträgern sind zuerst in Anspruch zu nehmen (Subsidiarität).

Euer VERSICHERUNGSSCHUTZ

Der Versicherungsschutz gilt weltweit bei Bergnot oder Unfällen während der Ausübung nachstehend genannter Alpinsportarten sowie während des Trainings im Rahmen einer Veranstaltung des Deutschen Alpen Vereins:

Bergsteigen: z.B. Bergwandern, Bergsteigen, Fels- und Eisklettern in freier Natur oder an einer dafür eingerichteten Kletterwand, Bouldern, Wettkampfklettern, Trekking

Wintersport: z.B. Skifahren(alpin, nordisch, telemark), Snowboarden, Skitouren / Skibergsteigen, Skibobfahren, Schneeschuhgehen

sonstige Alpinsportarten: z.B. Höhlenbegehungen, Mountainbiking, Kajak- und Faltbootfahren, Canyoning / Rafting

Veranstaltungen des Hauptvereins und der Sektionen des DAV, z.B. Teilnahme an satzungsgemäßen Veranstaltungen des Hauptvereins und der Sektionen.

Kein Versicherungsschutz besteht bei:

  • Ausübung von Alpinsport im Rahmen von Pauschalreisen außerhalb Europas. Versicherungsschutz besteht jedoch
    a) bei allen Fahrten, Touren und Reisen, die vom Hautverband des DAV oder von einer Sektion des DAV veranstaltet werden;
    b) sofern der Reiseveranstalter nur gelegentlich (nicht mehr als zweimal pro Jahr) und außerhalb einer gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstaltet;
    c) wenn für individuellereisen einzelne Komponenten über ein Reisebüro zugekauft werden müssen, die Reise sich jedoch weiterhin deutlich von einer Pauschalreise unterscheidet.
  • Expeditionen
  • Segelfliegen, Gleitschirmfliegen und ähnliche Luftsportarten
  • Schäden, welche die versicherte Person vorsätzlich oder durch grob fahrlässiges Verhalten, insbesondere durch Außerachtlassen grundfahrlässiges Verhalten, insbesondere durch Außerachtlassen grundlegender, allgemein ankerkannter Regeln des Bergsteigens herbeiführt
  • Teilnahme an Skiwettkämpfen und anderen Wettkämpfen, soweit nicht vom DAV veranstaltet
  • Schäden durch Streik, innere Unruhe, Kriegsereignisse, Pandemien, Kernenergie, Beschlagnahme und sonstige Eingriffe von hoher Hand sowie in Ländern, für welche das Auswärtige Amt eine Reisewarnung ausgesprochen hat.

Noch mehr Informationen und Downloads zum Versicherungsschutz, findet Ihr auf den Seiten des Hauptvereins.

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Geschäftsstelle

DAV Sektion Wetzlar
Sportparkstrasse 3a
35578 Wetzlar

Telefon 06441 2000811
info@dav-wetzlar.de

Geschäftszeiten

Donnerstag 16:00 - 19:00 Uhr

An Feiertagen bleibt die Geschäftsstelle geschlossen.

 

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